zurück Die Satzung des TSV Ernsthausen 1924  

Satzung
(Stand 08.02.2019)

Abschnitt I

 Name, Sitz und Zweck

§ 1

Der Verein führt den Namen "Turn‑ und Sportverein 1924 e.V. Ernsthausen". 
Er wurde am 13.07.1924 gegründet und am 29.10.1963 im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankenberg unter der Nummer 202 eingetragen.
Sitz des Vereins ist Burgwald‑Ernsthausen.

 

§ 2

Der Turn‑ und Sportverein 1924 e. V. Ernsthausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen in jeder Form widersprechen dem Ziel des Vereins und sind daher ausgeschlossen.

 

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Abschnitt II

 Allgemeines

§ 6

1. Der Verein führt die Farben "grün‑weiß".

2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel.

3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.

 

§ 7

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V. und der für die einzelnen Abteilungen zuständigen Fachverbände.

§ 8

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Vereins gegen seine Mitglieder ist Frankenberg/Eder.

§ 9

Der Verein haftet nicht für die auf den Sportplätzen oder in seinen Räumen auftretenden Unfälle, Diebstähle oder sonstigen Schädigungen.

§ 9b

Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Förderung des Vereinszwecks.
Dazu gehören insbesondere auch:
            a) eine Vereinshomepage,
            b) Veranstaltungshinweise, die den Vereinsmitgliedern elektronisch oder schriftlich zugestellt werden,
            c) Pressemitteilungen,
            d) Flyer, Plakate und Aushänge

§ 10

In allen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fällen und in Zweifelsfällen sind die §§ 21 bis 79 und die §§ 664 bis 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend.

 

Abschnitt III

Mitglieder

§ 11

1. Der Verein führt als Mitglieder:
    a) ordentliche Mitglieder
    b) jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
    c) Ehrenmitglieder
    Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a und c.

2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aufgrund eines 
    schriftlichen Aufnahmeantrages erworben.
    Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 
    Die Mitglieder erkennen mit der Aufnahme in den Verein dessen Satzung an und haben den 
    Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.

§ 12

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich der Vereinseinrichtungen zu bedienen. Der Verein gewährt Rat und Unterstützung in allen sportlichen Fragen.

§ 13

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen monatlichen Beitrag, der auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Beiträge sind für einen von der Versammlung festzusetzenden Zeitraum im voraus zu entrichten und werden über ein SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.

Liegen bei einem Mitglied besondere Umstände vor, kann der geschäftsführende Vorstand die Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen oder eine Überweisung bzw. Bareinzahlung gewähren.

Die Mitgliederversammlung kann für alle Mitglieder die Erhebung von Umlagen beschließen

§ 14

Mitgliedern, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Mit der Ehrenmitgliedschaft sind die Verleihung der goldenen Ehrennadel und Beitragsfreiheit verbunden.

§ 15

1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch freiwilligen Austritt
    b) durch Ausschluss
    c) durch den Tod

2. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitgliedes an den Verein.

3. Der Austritt aus dem Verein ist nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und 
    spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit, beschlossen 
    werden, wenn es
    - seinen Beitrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet hat,
    - gegen die Satzung des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt,
    - sich grob unsportlich verhält oder sich den Anordnungen des Vorstandes geflissentlich widersetzt,
    - sich unehrenhaft beträgt oder die Bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
    Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen.

 

Abschnitt IV

 Organe

§ 16

Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) die Jugendversammlung
    d) die Abteilungsversammlungen.

§ 17

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres 
   statt.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens eine Woche vorher
    gemäß §126 bzw. §126a BGB zu erfolgen.

4. Die Tagesordnung soll enthalten:
    a) den Bericht des Vorstandes
    b) die Entlastung des Vorstandes
    c) die Neuwahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes, des Jugendsprechers und der 
        Abteilungsleiter,
    d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
    e) den Veranstaltungskalender,
    f) Investitionen für das laufende Jahr,
    g) Anträge,
    h) Verschiedenes.

§ 18

Der Vorstand

1.  Der erweiterte Vorstand stellt die Richtlinien der Vereinsführung auf und regelt Fragen von 
    grundsätzlicher Bedeutung.
    Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    a) den drei gleichberechtigten Vorsitzenden
    b) dem Schriftführer und dessen Stellvertretung
    c) dem Kassenwart und dessen Stellvertretung
    d) der Frauenwartin
    e) den Leitern der Abteilungen
    f) dem Vertreter der Vereinsjugend
    g) dem Pressewart
    h) dem Webmaster

2.  Innerhalb der Richtlinien werden die laufenden Angelegenheiten von den Vorsitzenden, 
    dem Schriftführer und dem Kassenwart als geschäftsführenden Vorstand selbständig erledigt. 
    Der geschäftsführende Vorstand ist für die Entscheidungen in allen Vereinsangelegenheiten 
    und für die in der Satzung bezeichneten Aufgaben zuständig.

3.  Der Verein wird von jeweils zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

4.  Der geschäftsführende Vorstand kann Beisitzer für den Bau‑ und Wirschaftsausschuß ernennen, 
    die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.

5.  Der erweiterte und der geschäftsführende Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte 
    der jeweiligen Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen jeweils mit der Mehrheit der Anwesenden. 
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

6.  Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes und der Abteilungsleiter, die von 
    der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen, werden von der Mitgliederversammlung auf 
    die Dauer von zwei Jahren gewählt.

7.  Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand 
    selbständig ergänzen.

8.  Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, mit beratender Stimme an den 
    Sitzungen der Abteilungen und von der Mitgliederversammlung gebildeter Ausschüsse teilzunehmen. 
    Sie sind rechtzeitig dazu einzuladen und können Anträge stellen.

§ 19

Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins. 
    Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung.
    Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der 
    Mitgliederversammlung zu bestätigen.
    Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. 
    Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins erforderlich 
    ist, oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20 % der jugendlichen Mitglieder.

3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und geleitet.

4. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart und den Jugendsprecher. 
    Sie müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Lehnt die Mitgliederversammlung 
    den Jugendwart oder Jugendsprecher ab, so hat innerhalb von sechs Wochen in einer außerordentlichen 
    Jugendversammlung eine Neuwahl stattzufinden. Der neu gewählte Jugendwart/ ‑sprecher ist 
    anschließend in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen. 
    Der Jugendwart muss ordentliches Mitglied des Vereins sein. 
    Der Jugendsprecher muss bei seiner Wahl unter 18 Jahre alt sein. 
    Die Jugendversammlung wählt außerdem alle zwei Jahre den Jugendausschuss. Er besteht aus dem 
    Jugendwart, dem Jugendsprecher und bis zu fünf zu wählenden Mitgliedern. 
    Dem Jugendausschuß sollten mindestens zwei weibliche Mitglieder angehören.

5. Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie die in den 
    Jugendabteilungen tätigen Jugendleiter.

§ 20

Abteilungsversammlung

Die jeweiligen Abteilungen haben spätestens vier Wochen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ihre aktiven Mitglieder zu einer Abteilungsversammlung einzuberufen.
Alle zwei Jahre werden in diesen Versammlungen die zuständigen Abteilungsleiter gewählt. 
Von der Mitgliederversammlung müssen die gewählten Abteilungsleiter bestätigt werden. 
Wird ein Abteilungsleiter von der Mitgliederversammlung nicht bestätigt, so erfolgt eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.

 

Abschnitt V

§ 21

Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. 
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. 
Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Bücher und die Kasse des Vereins und der Abteilungen unter Berichterstattung an den Vorstand und an die nächste Mitgliederversammlung zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die verausgabten Gelder dem Zweck und den Interessen des Vereins entsprechen und in Übereinstimmung mit dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Investitionen verwendet wurden.

§ 22

Ordnungen

1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder 
    eine Geschäftsordnung des Vereins.

2. Außerdem sind die Turnier‑ und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen 
    der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

3. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
    EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)    
    personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
    Der Umgang mit diesen Daten sowie die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben
    werden durch eine Datenschutzordnung geregelt.
    Diese Datenschutzordnung beschließt der geschäftsführende Vorstand.

4. Die unter 1., 2. und 3. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
    Die Datenschutzordnung des Vereins wird auf der Homepage veröffentlicht.

§ 23

Auflösungsbestimmung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Burgwald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sportes im Ortsteil Ernsthausen zu verwenden hat.